Die Generalfinanzdirektion erließ die Information zur steuerlichen Behandlung der Transaktionen in Kryptowährungen. Diese Information, die auf die bereits erlassene Mitteilung des Finanzministeriums zur Buchung und Ausweisung der digitalen Währungen aus dem Jahr 2018 anknüpft, fasst die relativ stabile Auffassung der tschechischen Steuerverwaltung zu Kryptowährungen zusammen, bringt jedoch keine grundlegenden Neuerungen. Fassen wir jetzt das bestehende Herantreten und Regeln für die Transaktionen in digitalen Währungen zusammen.
Kryptowährungen können aus drei verschiedenen Sichtweisen behandelt werden – aus Sicht der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Buchhaltung.
Kryptowährungen aus USt-Sicht
Aus USt-Sicht ist von der europäischen Legislative auszugehen. Die Urteile des EuGH halten den Wechsel von Kryptowährungen für Fiatwährungen, also für gesetzliche Währungen, für eine Wechseltätigkeit, die von der USt befreit ist. Kryptowährungen stellen dann für USt-Zwecke alternative Zahlungsmittel dar, die ähnlich eingesetzt werden, wie es der Fall bei gesetzlichen Zahlungsmitteln ist.
Die Generalfinanzdirektion unterscheidet zwei Arten von Mining: Mining mittels Prüfung der Operationen im Netz und Mining durch Gewährung von Rechenkapazität an ein anderes Subjekt (der sog. Mining Pool). Das Mining selbst, das in der Nutzung der Rechenkapazität für die Prüfung der Operationen im Netz besteht, unterliegt gemäß § 2 UstG nicht der USt, da es keine direkte Beziehung zwischen dem Gewährenden der Kryprowährung und deren Empfänger (Miner) gibt. Das Mining in Form der Vermietung der Anlage fürs Mining von Kryptowährungen ist aber schon ein anderer Fall. Wenn jemand seine Rechenkapazität gewährt und dafür mit Kryptowährung vergütet wird (also z.B. Mining Pool), handelt es sich um Dienstleistungserbringung gegen Entgelt, die der USt unterliegt.
Ein weiterer Fall, mit dem sich die Generalfinanzdirektion aus Sicht der USt befasst, ist der Warenkauf und -verkauf und die Dienstleistungserbringung/ der -empfang für eine Kryptowährung. Wenn ein Steuerpflichtiger eine steuerpflichtige Leistung im Inland erbringt und dafür Entgelt ganz oder zum Teil in einer Kryptowährung erhält, ist der Nettobetrag gemäß § 36 Abs. 6 Buchstabe d) UstG festzulegen. Das heißt, dass der Nettobetrag der übliche Preis für erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Waren ist.
Der letzte erwähnte Aspekt aus Sicht der USt ist das Handeln mit Kryptowährungen. Wenn jemand mit Kryptowährungen zwecks Generierens eines regelmäßigen Einkommens, also nicht nur zwecks der Verwaltung seines eigenen Vermögens, handelt, übt er eine Geschäftstätigkeit aus. Dieses Handeln (Börsenspekulation) gilt als eine Finanztätigkeit, die von der Steuer befreit ist, wird allerdings unten den im § 4a UStG genannten Bedingungen dem Umsatz angerechnet.
Kryptowährungen aus Sicht der Buchhaltung und der Einkommensteuer
Aus Sicht der Einkommensteuer und Buchhaltung gelten Kryptowährungen als kein Zahlungsmittel und der Wechsel der Kryptowährungen gilt als keine Wechseltätigkeit. Das Privatrecht hält die Kryptowährungen für eine Sache im rechtlichen Wortsinn, und zwar für eine immaterielle, bewegliche und vertretbare Sache. So behandelt die Kryptowährungen auch die Einkommensteuer. Aus Sicht der Buchhaltung wird dann empfohlen Kryptowährungen als Vorräte "ihrer Art" zu buchen. Die angeschaffte Kryptowährung wird zu Anschaffungspreis bewertet, die geminte dagegen zu Selbstkosten. Das Mining und der Kauf von Kryptowährungen sind keine steuerpflichtigen Einkünfte, zu steuerpflichtigen Einkünften wird erst der Verkauf oder der Wechsel der Kryptowährung. Auch der Wechsel gegen eine Fiatwährung gilt aus Sicht der Einkommensteuer als keine Wechseltätigkeit, sondern als eine steuerpflichtige Einkunft (Verkauf eines immateriellen beweglichen Gegenstandes). Als von Steuern absetzbare Kosten ist dann der in der Buchhaltung erfasste Wert der Kryptowährung geltend zu machen. Die Vorräte "ihrer Art" werden zum Bilanzstichtag nicht zum Realwert neu bewertet, auf deren etwaige übergehende Abwertung werden (steuerlich nicht abziehbare) Wertberichtigungen gebildet.
Für Einkommensteuerpflichtige gelten Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowährungen als steuerpflichtige Einkünfte, da diese Transaktionen nicht steuerfrei sind. Diese Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 7, § 9 oder § 10. Für die richtige Festlegung der Art der Einkünfte ist zu beurteilen, ob die jeweilige natürliche Person in den Transaktionen mit Kryptowährungen als Unternehmer (im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) gilt. Falls ja, d.h. wenn die Person die Tätigkeit absichtlich und fortwährend zwecks Gewinnerzielung (auf ihre Rechnung und Verantwortung) ausübt, gelten dann Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowährungen als Einkünfte gemäß § 7 Einkommensteuergesetz. Im Falle, wenn der Steuerpflichtige für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung hat, kann er neben den tatsächlichen Ausgaben auch Gebrauch von der Ausgabenpauschale in Höhe von 60% der Einkünfte machen. Sofern er keine Gewerbeberechtigung dafür hat, kann er neben den tatsächlichen Ausgaben Gebrauch von der Ausgabenpauschale in Höhe von 40% der Einkünfte machen.
Im Falle, wenn die jeweilige natürliche Person bezüglich der Transaktionen mit Kryptowährungen nicht als Unternehmer gilt, sind die Einkünfte aus diesen Transaktionen keine Einkünfte gemäß § 10 (es handelt sich um eine Einkunft aus einer entgeltlichen Übertragung einer anderen Sache gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer 3 Einkommensteuergesetz). Gegenüber diesen Einkünften können Ausgaben geltend gemacht werden, nämlich der Preis, für den der Steuerpflichtige die Sache nachweislich erwarb.
Wenn eine natürliche Person eine bewegliche oder unbewegliche Sache vermietet/verpachtet und dafür einen Miet-/Pachtzins in einer Kryptowährung erhält, handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung: zählt der vermietete/verpachtete Vermögensgegenstand zum Betriebsvermögen, handelt es sich um Einkünfte gemäß § 7, wenn es kein Betriebsvermögen ist, handelt es sich um Einkünfte gemäß § 9 (neben einer gelegentlichen Miete gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a)). Bei beiden Varianten (d.h. Einkünfte gemäß § 7 und 9) gilt, dass wenn der Steuerpflichtige keine tatsächlichen Kosten geltend macht, kann er die Ausgaben in Höhe von 30% von Einkünften, max. 600.000 CZK geltend machen.
Fazit
Es kann festgestellt werden, dass die Information der Generalfinanzdirektion die bereits gängige Praxis bezüglich der Behandlung von Transaktionen mit Kryptowährungen bestätigt, aber sie bringt nicht viel Neues. Aus Sicht der USt stellen Kryptowährungen ein Zahlungsmittel dar und deren Wechsel und Handeln mit ihnen gilt als eine (von der USt befreite) Finanztätigkeit. Dagegen gilt der sog. Mining Pool als eine Dienstleistungserbringung, der aber der USt unterliegt. Leider befasst sich die Information der Generalfinanzdirektion weiter nicht mit den alternativen Miningformen von Kryptowährungen. Bei der Einkommensteuer ist die steuerliche Behandlung der Finanzverwaltung abweichend. Der Kauf von Kryptowährungen ist keine steuerpflichtige Transaktion, aber jede weitere Transaktion mit Kryptowährungen, die eine Art von Einkünften generiert (Wechsel, Verkauf), gilt als steuerpflichtige Einkünfte. Bei natürlichen Personen sind es am häufigsten Einkünfte gemäß § 10. Daher ist es Pflicht diese Einkünfte in der Steuererklärung auszuweisen, sogar auch in dem Fall, wenn diese Transaktionen verlustbringend sind.
Jakub Klíma
jakub.klima@bdo.cz
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